Änderungen sind möglich: Wir richten uns nach den Vorgaben
und Anordnungen der offiziellen Behörden und werden diese auch strikt befolgen.
§ 1.
Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände, insbesondere für das Außengelände, die Ausstellungsfreigelände,
die Messehallen, sowie sämtliche Parkplätze. Die Regelungen dieser Hausordnung gelten, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.
§ 2.
Hausrecht und Betreten der Veranstaltung
- Der Eigentümer des Geländes übt durch die von ihm hierfür Beauftragten für das gesamte Gelände
einschließlich der darauf befindlichen Gebäude das Hausrecht aus.
- Die jeweilige Haus- und Benutzerordung gilt für alle Personen, die das Gelände betreten oder befahren.
- Neben dem Eigentümer des Geländes ist die mmm GmbH berechtigt, das Hausrecht auszuüben.
- Die Besucher von Veranstaltungen haben nur während der Öffnungszeiten der Veranstaltungen Zutritt zum Gelände
und müssen mit dem Ende der Öffnungszeit das Gelände verlassen.
- Die mmm GmbH ist berechtigt, einschränkende Bestimmungen bei der Zulassung von Teilnehmern zu erlassen und das Mitbringen
von Tieren und Gegenständen zu untersagen
bzw. dies allgemein oder im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen.
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
oder einer geeigneten Aufsichtsperson das Messegelände betreten.
- Der Veranstalter kann Personen, die Drogen oder übermäßig Alkohol konsumiert haben, das Betreten des
Messegeländes untersagen. Entsprechend kann sie solche Personen vom Messegelände verweisen.
- Das Aufsichtspersonal sind aus Sicherheitsgründen berechtigt, Fahrzeuge, Taschen und ähnliche Behältnisse
und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt zu überprüfen.
- Der jeweiligen Eigenart einer Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen
in die Veranstaltung untersagt werden.
- Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
- Der Veranstalter behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten der Hausordnung sowie bei sonstigen erheblichen
Störungen und Belästigungen anderer Veranstaltungsteilnehmer, dem oder den Verletzern bzw. Störern ein befristetes
oder unbefristetes Hausverbot zu erteilen.
- Hausverbote, die durch die mmm GmbH ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen,
die in den Versammlungsstätten durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen
Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.
§ 3.
Allgemeine Verhaltensregeln
- Alle Teilnehmer der Veranstaltung die sich auf dem Gelände aufhalten, dürfen die mmm GmbH bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen, insbesondere nach der jeweils geltenden Versammlungsstätten-Verordnung und/oder der jeweils geltenden
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sowie nach sämtlichen weiteren öffentlich-rechtlichen
Vorgaben des Gesundheits- und Infektionsschutzes, weder behindern noch diese vereiteln oder sonst beeinträchtigen. Anderenfalls
ist die mmm GmbH zu deren Verweis vom Gelände und zum Schadensersatz berechtigt.
- Der Aufenthalt in der Halle ist nur Teilnehmer der Veranstaltung mit gültiger Registrierung gestattet.
- Teilnehmer der Veranstaltung, die Symptome einer ansteckenden Krankheit, insbesondere einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2, aufweisen, ist der Aufenthalt auf dem Gelände nicht gestattet. Die Beurteilung, ob solche Symptome vorliegen,
trifft die mmm GmbH nach billigem Ermessen und insbesondere unter Berücksichtigung der Infektiosität des Coronavirus
SARS-CoV-2.
- Teilnehmer der Veranstaltung, die solche Symptome aufweisen oder eine entsprechende Überprüfung verweigern,
können von der mmm GmbH des Geländes verwiesen werden. Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden.
- Die Einrichtungen des Messegeländes sind schonend und pfleglich zu behandeln.
- Jegliche Verunreinigung und Verschmutzung des Messegeländes ist untersagt.
- Jedermann hat sich auf dem Messegelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr als unvermeidbar belästigt wird.
4. Sicherheit und Präventionsmaßnahmen
- Aus Sicherheitsgründen und/oder sonstigen zwingenden Gründen, insbesondere solchen des Gesundheitsschutzes
kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle
Personen, die sich in den betreffenden Bereichen aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen
und bei einer Räumungsanordnung das Gelände sofort zu verlassen.
- Bei Veranstaltungen können Eingangskontrollen durchgeführt und Taschen, mitgeführte Behältnisse,
Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt hin überprüft werden. Besucher, die mit der Sicherstellung
von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung, der Gebäude oder von Teilnehmern führen können,
durch den Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Geländes
verwiesen.
- Die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen kann untersagt werden.
- Die mmm GmbH kann insbesondere zu Zwecken des Gesundheitsschutzes angemessene (Präventions-) Maßnahmen
anordnen und/oder durchführen (z.B Feststellung der Körpertemperatur) und Verhaltensregeln vorschreiben.
- Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und
haben das Gelände zu verlassen.
- Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
§ 5.
Bewerbung außerhalb des Standes
- Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des
Veranstalters ist nicht erlaubt.
- Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers
gemieteten Standfläche.
- Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch
untersagt.
- Verstöße gegen diese Regelung haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung
gestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise auf der Veranstaltung
betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.
- Durch das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein Vermögenswerter Vorteil
durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete
Messe genutzt wird, um Kunden zu akquirieren.
- Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten Messegeländes wirtschaftlich
zu verwerten, eingegriffen.
- Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt
hat.
- Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs. 1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten
beanspruchen.
§ 6.
Fahrzeugverkehr
- Einfahrt in das Gelände ist nur für Berechtigte gestattet, die über eine gültige Einfahrtserlaubnis
verfügen.
- Die schriftliche Einfahrerlaubnis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs anzubringen.
- Der Eigentümer des Geländes bzw. die mmm GmbH ist berechtigt, Fahrzeuge abzuschleppen, die keine sichtbare
Einfahrtserlaubnis ausweisen.
- Auf dem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der StVO sinngemäß. Die entsprechenden Hinweisschilder,
die den Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Gelände regeln, sind zu beachten.
- Die mmm GmbH ist berechtigt, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse und
Taschen jederzeit verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Bei einer Verweigerung der Kontrollmaßnahme behält
sich die Messe und die mmm GmbH das Recht der Verweisung vom Veranstaltungsgelände vor.
- Die Weisungen betreffend die Regelung des Verkehrs, insbesondere das Halten und Parken, sind zu befolgen.
§ 7.
Generelle Verbote
- Während der Veranstaltung ist Essen und Trinken nur im Cateringbereich der Veranstaltung erlaubt.
- Rauchen (einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten und ähnlicher Produkte) ist auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände – sowohl während der Auf- und Abbauzeiten als auch während der Veranstaltung –
untersagt. Dies gilt nicht für ausgewiesene Raucherzonen.
- Der Konsum illegaler Drogen sowie der übermäßige Konsum von Alkohol sind untersagt.
- Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen im Gelände nicht abgebrannt werden. Der
Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt.
- Das Übernachten auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten.
- Das Mitführen von Tieren ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig. Blindenhunde sind
hiervon ausgenommen. Die führende Person hat sicherzustellen, dass keine Gefahren oder Nachteile für Dritte oder
die mmm GmbH entstehen. Die medizinische Erforderlichkeit eines Blindenhundes ist auf Verlangen durch Vorlage eines Behindertenausweises
nachzuweisen. Das Mitführen gefährlicher Tiere ist grundsätzlich untersagt. Die führende Person ist verpflichtet,
durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
- Betteln und Hausieren sind auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
- Auf dem Veranstaltungsgelände ist das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern
und Plakaten sowie die Nutzung von Werbeträgern ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt.
Für Aussteller der mmm GmbH gilt innerhalb ihres Messestandes eine gesonderte Regelung.
- Das Werben für gewerkschaftliche, politische oder religiöse Zwecke ist untersagt.
- Das Aufstellen von Ständen oder anderen Verkaufs- und Präsentationsflächen innerhalb des Veranstaltungsgeländes
ist ohne schriftliche Genehmigung der mmm GmbH nicht gestattet.
- Das Mitführen von Gegenständen, die eine Störung der Veranstaltung oder eine Gefährdung von Personen
verursachen können, ist verboten.
- Auf dem Veranstaltungsgelände ist das Mitführen der folgenden Sachen ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis
der mmm GmbH untersagt:
- Messer, Schusswaffen, andere Waffen und waffenähnliche Sachen;
- gesundheitsschädliche, giftige, ätzende, stark färbende, leicht entzündliche und radioaktive Stoffe;
- Gasflaschen, Gassprühflaschen und Druckbehälter, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material und Sprengstoffe;
- Sachen aus leicht zerbrechlichem oder splitterndem Material;
- Fahnen, Transparente, Transparentstangen und extremistisches, insbesondere rassistisches und fremdenfeindliches Propagandamaterial;
- Musikinstrumente und mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente.
- Die Anfertigung von Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen, insbesondere von Ständen und
Ausstellungsobjekten, ist sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
mmm GmbH untersagt. Nicht autorisierte Geräte zur Erstellung solcher Aufnahmen dürfen nicht mitgeführt werden.
Fotografen und Produktionsgesellschaften benötigen eine ausdrückliche Zulassung durch die mmm GmbH. Die mmm GmbH
ist berechtigt, unbefugt angefertigtes Bild- und Filmmaterial entschädigungslos einzuziehen und zu vernichten.
- Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Rollschuhen, Inlineskates („Rollerblades“), Segways,
Skateboards, Kickboards, Tretrollern, Elektrorollern, Fahrrädern, fahrbaren Tischen und ähnlichen Fahrhilfen oder
Fahrzeugen ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der mmm GmbH untersagt.
- Der vollständige Standabbau darf erst nach Veranstaltungsende erfolgen. Vor Veranstaltungsende ist Folgendes untersagt:
- Einbringen von Transportmitteln und Verpackungsmaterial
- Hand- oder Schubwagen dürfen nicht in die Hallen gebracht werden.
- Kisten, Kartons, Paletten oder anderes Verpackungsmaterial dürfen nicht eingebracht werden.
- Vorzeitiges Zusammenpacken und Entfernen von Materialien
- Prospekte, Kataloge und Werbematerialien dürfen nicht zusammengepackt oder aus Prospektständern und -wänden
entfernt werden.
- Verpackung dieser Materialien in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter ist nicht gestattet.
- Abbau und Entfernung von Dekoration und Ausstattung
- Poster, Banner, Plakatdisplays, Roll-Ups und sonstige Standgestaltungsartikel (z.B. Blumen) dürfen nicht
abgehängt oder zusammengepackt werden.
- Leergut, leere Kartonagen oder sonstiges Verpackungsmaterial dürfen nicht entfernt oder aus der Halle transportiert
werden.
- Abtransport von Transportmitteln
- Bereits in der Halle befindliche Transportmittel wie Hand- oder Schubwagen dürfen vor Veranstaltungsende nicht
aus der Halle entfernt werden.
- Die frühzeitige Nichtbesetzung des Standes ist unzulässig. Dies gilt auch für Mietstände und unabhängig
davon, ob Werbematerial oder Dekorationen zurückgelassen werden.
- Die mmm GmbH ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen für bestimmte Bereiche des Geländes bzw. für
bestimmte Präsenzveranstaltungen die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen zu untersagen.
- Jegliche Verunreinigung und Umweltverschmutzung bzw. -belastung innerhalb des Geländes ist zu unterlassen.
§ 8. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
- Das Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen sowie von Zeichnungen, insbesondere von Ausstellungsständen
und Ausstellungsstücken, ist in der Halle und im Veranstaltungsgelände verboten.
- Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
- Der Aussteller hat jedoch das Recht, von seinem eigenen Stand oder seinen Exponaten während der Öffnungszeiten
der Präsenzveranstaltung Bild- und Tonaufnahmen oder Zeichnungen anzufertigen.
- Übertragungen der Präsenzveranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen
vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Genehmigung
der mmm GmbH.
- Die mmm GmbH ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig
zu machen.
- Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen
Öffnungszeiten nur seitens der mmm GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder
Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen
Zugang zum Veranstaltungsort.
- Die mmm GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen,
von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder
Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwände dagegen
erheben kann.
- Die Regelungen der DS-GVO sind entsprechend zu beachten und einzuhalten.
§ 9.
Recht am eigenen Bild
Auf dem einen oder anderen Bild könnten Sie somit als Aussteller bzw. Teilnehmer der Veranstaltung deutlich erkennbar
sein.
Vor diesem Hintergrund machen wir Sie auf folgendes aufmerksam:
- Mit Betreten der Räumlichkeiten, in denen die Messe stattfindet, erklären Sie sich als Aussteller bzw. Teilnehmer
damit einverstanden, dass Sie bei Film- und Fotoaufnahmen (insbesondere in Form von Einzel- und/oder Gruppenaufnahmen)
gestaltend mitwirken und diesen kostenfrei die Nutzungsrechte an den Film- und Fotoaufnahmen ausschließlich und in jeglicher
Hinsicht uneingeschränkt einräumen.
- Gegenstand der Rechteeinräumung ist insbesondere das Recht, die unter Ihrer unentgeltlichen Mitwirkung hergestellten
Film- und Fotoaufnahmen ganz oder teilweise für Presse-mitteilungen, Einladungen, Zeitungen, Fachzeitschriften, Broschüren,
Newsletter, eigene Homepages sowie Präsentationen in jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für
Werbezwecke zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit diese
nicht entstellend ist.
- Sollten Sie mit der Aufnahme und/oder Veröffentlichung von Film- und Fotoaufnahmen nicht einverstanden sein, können
Sie der Aufnahme und/oder Veröffentlichung unmittelbar gegenüber uns widersprechen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.
§ 10.
Videoüberwachung
Es wird darauf hingewiesen, dass das Veranstaltungsgelände zur Sicherheit der Besucher und Aussteller videoüberwacht
wird
§ 11.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Veranstalters gegenüber Besuchern und sonstigen Personen ist wie folgt beschränkt: Im Grundsatz
ist die Haftung des Veranstalters, ihrer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Jedoch besteht
diese Haftung:
- im Falle eines eigenen vorsätzlichen Handelns des Veranstalters oder eines vorsätzlichen Handelns ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- Falle eines grob fahrlässigen Handelns des Veranstalters oder eines grob fahrlässigen Handelns ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- im Falle eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht, und
- im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Veranstalter,
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 12.
Schlussbestimmungen
- Mit dem Besuch der Veranstaltung erkennt der Teilnehmer diese Hausordnung als verbindliche Vertragsgrundlage
an.
- Die mmm GmbH behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen die Hausordnung, dem Missbrauch und Fälschen
von Zutrittslegitimationen oder bei sonstigem störendem Verhalten die betreffenden Personen durch ein befristetes oder
unbefristetes Haus- und Geländeverbot von dem Gelände und aus den Gebäuden zu verweisen und ihre Zutrittslegitimationen
entschädigungslos einzuziehen, sowie Kraftfahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Fahrzeugführers/Fahrzeughalters abschleppen
zu lassen.
- Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Hausordnung entstehen,
ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
- Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller
bzw. der Messebauer zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis. Bei einem Verstoß
behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller bzw. dem Messebauer für Folgeveranstaltungen
keine Zulassung mehr zu erteilen.
§ 13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich
eine Lücke in den Bestimmungen herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die
Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzudingen. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Hausordnung
als lückenhaft erweist.