(Hausrecht · Bereicherungsrecht · Lizenzanalogie)
(1) Grundsatz – Keine Plattform für unzulässige Akquisetätigkeiten
Die Messe ist keine Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten.
Jegliche Form der Werbung, Akquise, Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken sowie Vertriebs-, Absatz- oder Anbahnungstätigkeit
ist außerhalb der ausdrücklich und vorher schriftlich genehmigten Standfläche strikt untersagt.
(2) Begriff und Umfang der Akquisetätigkeit
Das Akquiseverbot gilt unabhängig von Art, Form, Medium oder technischer Umsetzung der Akquisetätigkeit, insbesondere
für:
- aktives oder passives Ansprechen von Besuchern, Ausstellern oder sonstigen Dritten,
- das Verteilen, Auslegen, Hinterlassen oder Zugänglichmachen von Werbematerialien oder Give-aways,
- das Bewerben, Vorführen, Anbieten oder Präsentieren von Produkten oder Dienstleistungen,
- das Sammeln, Erfassen oder Verarbeiten von Kontaktdaten (z.B. Lead-Erfassung, Visitenkarten, digitale Formulare),
- digitale, mittelbare oder vorbereitende Akquiseformen (z.B. QR-Codes, Apps, elektronische Endgeräte),
- die werbliche Nutzung von Kleidung, Namensschildern, Displays oder technischen Geräten,
- sowie die Pflege bestehender Kundenkontakte, soweit diese über den reinen Standbetrieb hinausgeht.
(3) Feststellung der Akquisetätigkeit
Die Feststellung von Akquisetätigkeiten kann insbesondere erfolgen durch:
- Mitarbeiter des Veranstalters,
- beauftragte Sicherheits- oder Ordnungsdienste,
- Zeugenaussagen,
- Foto- oder Videodokumentation.
(4) Persönlicher Anwendungsbereich und Zurechnung
Diese Regelung gilt für alle sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhaltenden Personen und Unternehmen, unabhängig
davon, ob ein vertragliches Verhältnis mit dem Veranstalter besteht, insbesondere für:
- Aussteller,
- deren Mitarbeiter, Beauftragte, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Dienstleister,
- Messebauer, Promotion- und Vertriebsdienstleister,
- sowie sämtliche Nicht-Aussteller.
Aussteller haften für Akquisetätigkeiten ihrer eingesetzten Dritten wie für eigenes Handeln.
(5) Zulässige Akquisetätigkeiten
Akquisetätigkeiten sind ausschließlich:
- ordnungsgemäß zur Veranstaltung angemeldeten Ausstellern
- und ausschließlich auf der jeweils gemieteten Standfläche
gestattet.
Jede darüber hinausgehende Akquisetätigkeit bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
des Veranstalters.
(6) Genehmigte Akquisetätigkeiten – Lizenzentgelt
(Referenzwert)
Sofern der Veranstalter im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung für Akquisetätigkeiten außerhalb der Standfläche
oder für Nicht-Aussteller erteilt, gelten folgende marktübliche und angemessene Vergütungen für die wirtschaftliche
Nutzung der Messe:
- Aussteller mit Stand in der Halle
genehmigte Akquise: 1.000 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
- Nicht-Aussteller
genehmigte Akquise: 1.500 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
Diese Beträge stellen keine Vertragsstrafe, sondern den objektiven wirtschaftlichen Wert einer genehmigten Nutzung dar.
(7) Unzulässige Akquisetätigkeiten ohne Genehmigung – Bereicherung
Übt ein Aussteller oder Nicht-Aussteller ohne vorherige schriftliche Genehmigung Akquisetätigkeiten aus, wird dadurch
ein vermögenswerter Vorteil auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die vom Veranstalter organisierte, finanzierte
und wirtschaftlich verwertete Messe ohne Rechtsgrund für eigene Werbe- oder Vertriebszwecke genutzt wird.
(8) Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB
(Lizenzanalogie)
Der Veranstalter ist berechtigt, den Wert des Erlangten zu verlangen.
Der Wertersatz bemisst sich nach der üblichen und angemessenen Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Genehmigung
der Akquisetätigkeit zu entrichten gewesen wäre
(Lizenzanalogie).
Als objektiver Maßstab gelten folgende Beträge:
- Aussteller mit Stand in der Halle
Akquise ohne Genehmigung: 1.500 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
- Nicht-Aussteller
Akquise ohne Genehmigung: 2.000 € pro angefangene Stunde und Person zzgl. MwSt.
Die Abrechnung erfolgt pro angefangene Stunde.
Die genannten Sätze stellen die übliche und angemessene Vergütung für vergleichbare, genehmigte Akquisetätigkeiten
auf der Veranstaltung dar.
(9) Klarstellung – Keine Vertragsstrafe
Die vorstehenden Beträge stellen keine Vertragsstrafe dar, sondern den bereicherungsrechtlichen Wertersatz für die
unzulässige wirtschaftliche Nutzung der vom Veranstalter bereitgestellten Veranstaltungsinfrastruktur.
(10) Durchsetzung kraft Hausrechts
Diese Regelung gilt kraft Ausübung des Hausrechts des Veranstalters sowie aufgrund der einbezogenen Veranstaltungsbedingungen.
Verstöße können unabhängig vom Wertersatzanspruch insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
- sofortige Unterbindung der Akquisetätigkeit,
- Platz-, Haus- oder Geländeverweis,
- befristetes oder unbefristetes Haus- und Geländeverbot,
- Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung.
(11) Weitergehende Ansprüche
Weitergehende Ansprüche des Veranstalters, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz, Regress sowie die Einleitung
rechtlicher Schritte, bleiben ausdrücklich vorbehalten.